Allgemeine Geschäftsbedingungen


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

der Firma FESTA SERVIS spol. s r.o., mit dem Sitz in Olmütz 77900, Chválkovice, Železniční 586/5B, Identifikationsnummer: 48401081

 

Artikel I

Zweck der allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind gemäß 1751, Gesätz Nr. 89/2012 Ges. Slg., Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt), erfasst und bestimmen einen Teil der Verträge, die im Absatz 3 dieses Artikels genannt sind.
  2. Die AGB formen den Bestandteil jedes Vertrags, der im Absatz 3 dieses Artikels genannt wird. Die Firma FESTA SERVIS spol. s r.o. befindet sich in der Position des Auftragnehmers, Verkäufers oder Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“ genannt) und die zweite Partei ist die Person hauptsächlich in der Position des Kunden, Käufers oder Abnehmers (nachfolgend „Abnehmer“ genannt). Falls die Bestellung das Werk betrifft, werden diese AGB verwendet, wenn auch es sich um einen anderen Vertragstyp handelte.
  3. Die AGB sind immer ein Bestandteil dieser Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer:
    a) Kaufverträge,
    b) Werkverträge,
    c) unbekannte Verträge im Sinne 1746, Abs. 2, BGB, falls auch die Regelungen, die die notwendigen Begebenheiten des Kaufvertrags oder des Werkvertrags umfassen, ihre Teile sind,
    d) Rahmenverträge, aufgrund denen die individuellen Verträge unter a), b) und c) abgeschlossen werden (nachfolgend „Vertrag“ genannt).
  4. Die AGB sind immer für die Parteien verbindlich, soweit nichts anderes schriftlich zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer vereinbart ist. Die AGB vorgehen den eventuellen Bedingungen, die in den vertraglichen oder anderen Dokumenten des Abnehmers beinhaltet werden.
  5. Die abweichenden Regelungen vorgehen den AGB.
  6. Die AGB können ein Teil von anderen Verträgen werden, die nicht im Absatz 3 genannt werden, falls die Partien das vereinbaren.

 

Artikel II

Vertragsabschluss

  1. Alle Verträge und ihre Änderungen und Nachträge müssen schriftlich sein.
  2. Die Verpflichtung der Parteien wird aufgrund des ordentlich abgeschlossenen Vertrags oder einer ordentlichen Bestellung des Abnehmers realisiert. Die Bestellung muss eine schriftliche Form, Fax-Form oder elektronische Form haben und muss vom Lieferanten akzeptiert werden.
  3. Der Vertrag zwischen den Parteien wird abgeschlossen, wenn die Bestellung vom Lieferanten innerhalb angemessener Frist akzeptiert wird, spätestens innerhalb von 10 Tage nach Erhalt der Bestellung. Falls der Lieferant in der Auftragsbestätigung einige Änderungen oder Nachträge seiner Angaben angibt, wird diese Bestätigung als ein neuer Vertragsentwurf betrachtet.
  4. Die Bezahlung des Preises für den Vertragsgegenstand oder der Anzahlung vom Abnehmer bedeutet, dass der Abnehmer mit allen Angebotsbedingungen übereinstimmt.
  5. Der Abnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass nur die zum Vertragsabschluss mit dem Lieferanten berechtigte Person im seinen Namen die Bestellung der Ware (oder die Bestätigung) unterschreibt, sonst kommt der Abnehmer dem Lieferanten für den Schaden auf.
  6. Der Lieferant behält sich das Recht, auch partielle Lieferungen zu realisieren. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese partiellen Lieferungen zu akzeptieren und ihren Preis zu bezahlen.
  7. Wenn der Kunde die Oberflächengestaltung nicht näher bestimmt, bestätigt er ausdrücklich, dass der Vertragsgegenstand für die Innenbenutzung ohne externe Einflüsse bestimmt ist. Der Abnehmer ist verpflichtet, die speziellen Eigenschaften zu erbitten und bezahlen. Die Eignung der galvanischen Verzinkung als die Endoberflächengestaltung gehört dem Abnehmer und die eventuelle Ausbesserung unterliegt der eventuellen Gebühr. Falls der Kunde die Materiale und Schmierstoffe in der Bestellung nicht spezifiziert, aus denen das Erzeugnis für die Oberflächengestaltung produziert wird oder die für seine Herstellung benutzt wurden, ist der Auftragnehmer für die Mängel der Oberflächengestaltung nicht verantwortlich, solange diese Mängel im Zusammenhang mit der Ungehörigkeit der Materiale oder Schmierstoffe entstehen.

 

Artikel III

 Vertragserfüllung

  1. Der Übergabe- und Übernahmeort des Vertragsgegenstandes befindet sich im Sitz des Lieferanten. Der Abnehmer sollte den Transport auf eigene Kosten und Gefahr versorgen.
  2. Das Datum oder die Frist für die Lieferung des Vertragsgegenstandes wird im Vertrag bestimmt. Falls sie nicht bestimmt ist, ist der Liefertermin aufgrund der Herstellungsmöglichkeiten des Lieferanten in Bezug auf die Verfügbarkeit der Rohstoffe und technischer Möglichkeiten der Unterlieferanten bestimmt. Der Lieferant ist berechtigt, ohne Regress in außerordentlichen Fällen und nach der Beachtung des Kunden den im Vertrag bestimmten oder in der Auftragsbestätigung näher spezifizierten Erfüllungstermin zu verlängern.
  3. Falls die persönliche Abnahme vom Kunden verabredet ist oder falls es sich um den Leistungsgegenstand handelt, der die Installation beim Kunden erfordert, wird auch die schriftliche Mitteilung des Lieferanten als die Vertragserfüllung behandelt werden, die angibt, dass der Leistungsgegenstand für die Übernahme vorbereitet ist oder dass der Lieferant zur vordringlichen Installation vorbereitet ist. Die Nichtübernahme des Leistungsgegenstandes oder die Verhinderung der Installation vom Kunden hat keinen Einfluss auf die ordentliche Terminerfüllung vom Lieferanten.
  4. Die Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes wird vom Abnehmer im Lieferschein oder im Übergabeprotokoll bestätigt. Eventuelle Eingriffe des Abnehmers in den Vertragsgegenstand innerhalb der Vertragsfrist verlängern den Endliefertermin.
  5. Irgendwelche Änderungen des Vertragsgegenstandes und die Mehrarbeit sollten im Nachtrag zu bestehendem Vertrag vereinbart werden. Die Parteien vereinigten sich, dass die Emailkommunikation der zu allen vertraglichen oder technischen Belangen berechtigten Person auch eine Änderung des schriftlichen Vertrags sein kann.
  6. Die Abmessung der Ware bei der Lieferung verläuft nach den Methoden des Lieferanten. Irgendwelche andere Methoden der Abmessung muss der Abnehmer beim Lieferanten erbitten. Das betrifft auch die Qualitätswertung.

 

Artikel IV

Preis

  1. Der Preis des Vertragsgegenstandes wird im Vertrag durch Vereinbarung bestimmt. Sonst nicht anders vereinbart wird, umfasst der Preis alle Atteste und Verpackung.
  2. Sonst nicht anders ausdrücklich vereinbart wird, sind alle Preisen ohne MwSt.
  3. Der Kauf-/Verkaufspreis sollte zum Datum der Übernahme unter Berücksichtigung der Herstellungskosten bestimmt werden. Der Kaufpreis sollte im Verhältnis zur Preisänderungen der Hauptrohstoffe und Kosten reguliert werden, die für die Herstellung des Kaufgegenstandes notwendig sind. Diese Hauptrohstoffe und Kosten sollten unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Rohstoffe und Kosten, die für die Herstellung notwendig sind, bestimmt werden.
  4. Falls die tschechische Krone eine gesetzliche Währung der Tschechischen Republik innerhalb der Vertragsfrist nicht mehr ist und endgültig durch Euro ersetzt ist, werden die schon bezahlten Zahlungen als Euro-Zahlungen nach dem offiziellen umgerechneten Koeffizienten zwischen CZK und EUR überrechnet (oder kalkuliert), der für die Tschechische Republik vom Rat der Europäischen Union (ECOFIN) oder von anderer berechtigten Behörde verbindlich bestimmt wird. Falls die Zahlung in Euro angegeben wird und diese Währung entfällt, wird die Zahlung nach dem Mittelwechselkurs der Tschechischen Nationalbank zum vorigen Tage überrechnet.
  5. Der Kunde versorgt den Transport, die Verpackung und die Transportpaletten. Der Auftragsgeber versorgt das Verpackungsmaterial. Die Verpackungen, die Paletten oder individuelle unverpackte Produkte müssen außen sichtbar mit einem Nummern oder Artikelnamen nach dem Lieferschein des Kunden bezeichnet werden. Der Kunde muss sich besondere Anweisungen für die Verpackung ausbedingen. Falls die Transportpaletten des Auftragsgebers verleiht werden, wird diese Tatsache im Lieferschein angegeben und die Summe wird vorausbezahlt und nach der Zurückgabe abgerechnet:

 

  • Holzpalette EUR               – 150 CZK/St.
  • niedrige Stahlpalette         –  2500 CZK/St.
  • hohe Stahlpalette             –  3000 CZK/St.

 

Artikel V

 Zahlungsbedingungen

  1. Der Abnehmer bezahlt den Preis für den Vertragsgegenstand aufgrund der Ausgangsrechnung. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechnung nach der Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes auszustellen.
  2. Die Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Ausstellung zahlbar. Im Zweifel sind die Rechnungen nach der Beendigung des Werks und nach der Fähigkeit, die Ware zu liefern, zahlbar.
  3. Falls sich die Parteien auf die Anzahlungen einigen und die Anzahlung nicht rechtzeitig und angemessen bezahlt ist, ist der Lieferant berechtigt, die Vertragserfüllung bis zur Bezahlung abzubrechen; Die Vertragsfrist wird um diese Zeit verlängert. Im solchen Fall ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Falls der Vertragsgegenstand eine wiederholende Erfüllung ist und der Abnehmer in Verzug mit der Geldleistung ist, ist der Lieferant berechtigt, die Vertragserfüllung abzubrechen und/oder die Anzahlungen zu fordern. Im solchen Fall ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Falls die Preisbezahlung oder die Anzahlungen verspätet sind, hat der Lieferant das Recht auf die Bezahlung des Verzugszinses in der Höhe von 0,05 % des fälligen Betrags für jeden Tag des Verzugs. Falls die Verspätung länger als 30 Tage dauert, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, alles, was sie nach dem Vertrag gewonnen haben, zurückzugeben.
  6. Falls ein Preisnachlass zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer vereinbart wurde, entfällt das Recht des Abnehmers auf diesen Nachlass, wenn der Abnehmer mit der Preisbezahlung verspätet ist.

 

Artikel VI

Übergang des Eigentumsrechts und Schadensgefahr

  1. Das Eigentumsrecht auf den Vertragsgegenstand übergeht vom Lieferanten auf den Abnehmer, wenn der Gesamtpreis bezahlt ist.
  2. Die Schadensgefahr übergeht vom Lieferanten auf den Abnehmer, wenn der Vertragsgegenstand übernommen ist. Der Abnehmer wird hingewiesen, dass falls die Ware nicht rechtzeitig übernommen ist, ist er verpflichtet, das Lagergeld zu bezahlen. Die Eignung der Lagerräume wird nicht garantiert.

 

Artikel VII

Garantie für die Qualität, Mängelhaftung

  1. Die Mängelhaftung richtet sich nach den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften (hauptsächlich nach 1914 bis 1925, § 2099 bis 2117 und § 2161 bis 2174, BGB). Die eventuelle Mängelhaftung am Vertragsgegenstand sollte nach dieser Regelung gelöst werden, sonst die AGB oder der Vertrag nicht anders bestimmt.
  2. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei der Übergabe oder Übernahme zu untersuchen. Er ist verpflichtet, die offensichtlichen Mängel sofort gelten machen und andere Mängel sofort nach ihrer Feststellung gelten machen, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung und höchst innerhalb eines Monates. Der Auftragnehmer ist für die Mängel nicht verantwortlich, falls sie mit den Materialen oder Schmierstoffen verursacht wurden, aus denen das Erzeugnis für die Oberflächengestaltung produziert wurde oder die für seine Herstellung benutzt wurden, und falls der Kunde die Angaben über diesen Materialen und Schmierstoffen in der Bestellung nicht angegeben hat.
  3. Der Abnehmer ist verpflichtet, dem Lieferanten schriftlich die Mängel ohne überflüssigen Verzug zu melden, nachdem sie festgestellt wurden. Die Mängel werden gelten gemacht, wenn der Lieferant die schriftliche Meldung bekommt. Die Meldung muss den Mangel oder sein Auswirken und den ausgewählten Anspruch im Sinne § 1924 und § 1925, BGB, beschreiben. Der Abnehmer muss mitteilen, ob er die Ware nach dem Rechtsanwendungsverfahren persönlich abhebt oder die Ware an seine Adresse zurückgeschickt werden soll. Der Lieferant ist berechtigt, die Weise der Mangelbeseitigung zu wählen.
  4. Der Abnehmer muss beweisen, dass sein Mangelrecht berechtigt ist, hauptsächlich, dass er den Artikel vom Lieferanten gewonnen hat und wann. Das Mangelrecht wird als ordentlich erhebt betrachtet, wenn die Ware vollständig ist und notwendige Dokumente hat. Falls die Mangelware reklamiert wird, ist der Abnehmer verpflichtet, die Ware vollständig und in passender Verpackung zu übergeben, die den Transportanforderungen entspricht – bestens in der ursprünglichen Verpackung. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Ware zur Reklamation zu akzeptieren, falls die Ware nicht ordentlich verpackt ist und mit den gelieferten Komponenten und Zubehör nicht übergegeben ist. Die reklamierte Ware sollte zur Reklamation akzeptiert sein, falls sie ordentlich ausgeräumt, getrocknet ist und die allgemeinen hygienischen Prinzipien der Reklamationsbewertung nicht hindern.
  5. Wenn der Abnehmer die Ware zur Reklamation mittels des Postdienstbetreibers sendet, ist er verpflichtet, die Sendung mit der Mangelware und die oben genannten Dokumente mit der Aufschrift „Reklamation“ zu bezeichnen und ausreichende und aktuelle Kontaktangaben anzugeben, hauptsächlich die Postanschrift und die Telefonnummer.
  6. Der Abnehmer kann vom Vertrag nicht zurücktreten oder die Lieferung des neuen Artikels erbitten, wenn er den Artikel im solchen Zustand nicht zurückgeben kann, im welchen er den Artikel bekommen hat. Das gilt nicht, wenn der Zustand im Folge der Untersuchung geändert wurde, um den Mangel festzustellen, wenn der Abnehmer den Artikel noch vor der Mangelfeststellung benutzt hat, wenn der Abnehmer die Unmöglichkeit der Artikelzurückgabe im unveränderten Zustand durch seine Handlung und/oder Unterlassung nicht verursacht hat, wenn der Abnehmer den Artikel noch vor der Mangelfeststellung verkauft hat, wenn er den Artikel verbraucht hat oder wenn er den Artikel während der gewöhnlichen Benutzung geändert hat; falls dies nur teilweise geschehen ist, gibt der Abnehmer dem Lieferanten zurück, was er noch zurückgeben kann, und bezahlt dem Lieferanten eine Vergütung bis zur Höhe, in welcher er aus dem Artikel profitierte.
  7. Der Lieferant ist für die Mängel, die unter die Garantie für die Qualität fallen, nicht verantwortlich, wenn diese Mängel nach dem Übergang der Schadensgefahr auf den Abnehmer durch Außenbegebenheiten und nicht durch den Lieferanten verursacht wurden. Der Lieferant ist für die Mängel nicht verantwortlich, wenn der Vertragsgegenstand mangelhaft oder fehlerhaft unterhalten wird oder fehlerhaft benutzt wird. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf die Teile (des Werks), die vom anderen Lieferanten geliefert werden und andere Parameter als das restliche Werk haben. Die Mängelhaftung richtet sich nach den Bedingungen des Lieferanten von diesen Bestandteilen.
  8. Der Abnehmer hat das Mangelrecht, wenn der Lieferant vor der Übergabe des Artikels gewusst hat, dass der Artikel mangelhaft ist, oder wenn der Lieferant den Mangel selbst verursacht hat.
  9. Die ganze Garantieleistung wird in der Tschechischen Republik ausgeführt. In anderen Fällen sollte der Abnehmer all Kosten für den Transport bezahlen.
  10. Der Schade aus jedem individuellen Vertrag sollte höchstens im Preis des Vertragsgegenstandes bezahlt werden, erst nachdem es ordentlich bezahlt wird. Es ist nicht möglich, den dritten Parteien die Leistung zu gewähren.

 

Artikel VIII

Andere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

  1. Der Abnehmer hat das Recht, dass die Ware und ihre Funktionen präsentiert werden und die Artikel in seiner Anwesenheit untersucht werden, falls die Parteien es vereinbart haben.
  2. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und aus diesen AGB na die dritte Partei zu übertragen. Der Lieferant ist berechtigt, die dritte Partei mit der Durchführung eines Teils der Dienstleistungen zu beauftragen, aber er ist dem Abnehmer im denselben Bereich verantwortlich, als ob er den Dienst selbst leistete.
  3. Der Abnehmer beachtet, dass der Lieferant für die Mängel und Schaden nicht verantwortlich ist, die im Folge des Eingriffs der dritten Partei in den abgeschlossenen Vertragsgegenstand entstehen.

 

Artikel IX

Höhere Gewalt

  1. Solche ungewöhnlichen Umstände werden von den Parteien als Ereignisse höherer Gewalt betrachtet (hauptsächlich Krieg, Unruhen oder Bürgerkrieg, Feuer oder Naturkatastrophe, Streik), die vorübergehend oder ständig der Vertragspflichterfüllung verhindern, die nach Inkrafttreten des Vertrags eintreten und die von den Parteien nicht vorausgesehen oder abgewandt sein konnten. Die Partei, die ihre Pflichten nicht erfüllen kann, sollte die andere Partei sofort informieren, wenn diese Umstände entstehen, und sollte der anderen Partei die Belege oder Informationen vorlegen, dass diese Umstände einen erheblichen Einfluss auf die Vertragspflichterfüllung haben. Die Parteien sollten sich dann auf die Änderung oder vorzeitige Beendung ohne Sanktionierung einigen.

 

Artikel X

Vertraulichkeit

  1. Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen über dem Vertrag und den Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag festgestellt wurden, vertraulich zu halten. Es handelt sich vor allem um die Tatsachen, die das Gewerbegeheimnis der Parteien bilden. Diese Tatsachen dürfen der dritten Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Partei, um dessen Gewerbegeheimnis es sich handelt, nicht mitgeteilt werden oder zugänglich gemacht werden.
  2. Der Gewerbegeheimnisgegenstand des Lieferanten ist vor allem:
  • Preisnagebot und alle Informationen, aus denen man die Geschäftsstrategie und Politik des Lieferanten ersehen kann,
  • Technische, Erzeugungs- und andere Tatsachen, alle Tatsachen, die geistiges Eigentum des Lieferanten bilden, vor allem das Know-how.

 

Artikel XI

Zustellung

  1. Irgendwelche Dokumente, Urkunden oder Erstattungen werden als der anderen Partei am Tage der Zustellung zugestellt betrachtet werden, wenn sie mit dem Fax, mit der Email oder persönlich zugestellt werden. Im Falle der schriftlichen Zustellung des Einschreibens durch den Postdienst an die Adresse, die im Vertrag, in der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung angegeben ist, werden die Dokumente am dritten Tag nach dem Aufgeben zur Post als zugestellt betrachtet werden.
  2. Die Zustellungszeugnisse sind:
    a)
    b) Im Falle der Emailzustellung – Zustellungszeugnis an die bestimmte Emailadresse, die im Vertrag, in der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung angegeben ist,
    c) Im Falle der persönlichen Zustellung – schriftliche Übernahmebestätigung,
    d) im Falle der schriftlichen Zustellung – Aufgabeschein.
  3. Der Lieferant bestimmt die Weise der Zustellung und Verpackung der Ware, sofort nicht anders im Vertrag vereinbart wird. Die Ware wird grundsätzlich an die in der Bestellung angegebene Adresse gesendet. Der Abnehmer ist verpflichtet, alle speziellen Anforderungen an die Verpackung im Vorlauf dem Lieferanten mitzuteilen. Im Falle die Transport- oder Verpackungsweise aufgrund der Anforderung des Abnehmers verabredet ist, trägt der Abnehmer das Risiko und eventuelle Zusatzkosten, die mit dieser Transport- oder Verpackungsweise zusammenhängen, und die Wirkungen der Übergabe dem Abnehmer eintreten, wenn der Artikel dem ersten Beförderer übergeben ist. Der Lieferant behält sich das Recht, andere Lieferungsweise zu bestimmen, wenn der Abnehmer eine unpassende Weise offensichtlich erwählt hat.
  4. Wenn es notwendig ist, die Ware wegen des Abnehmers widerholt oder in unterschiedlicher Weise zu liefern, als es in der Bestellung angegeben wurde oder vereinbart wurde, ist der Abnehmer verpflichtet, die Kosten, die mit der wiederholten Lieferung zusammenhängen, oder die Kosten, die mit der unterschiedlichen Lieferungsweise zusammenhängen, zu bezahlen.

 

Artikel XII

Sonstige Rückstellungen

  1. Die AGB und alle Verträge, die zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer abgeschlossen werden, richten sich nach der tschechischen Rechtsordnung, hauptsächlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
  2. Eventuelle Streitigkeiten aus dem Vertrag sollten vom Gerichtsstand des Lieferanten entschieden werden.
  3. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder ungültig, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Die Parteien verbinden sich, die ungültige oder unwirksame Bedingung durch eine neue zu ersetzen, die dem ursprünglichen Zweck meist entspricht.
  4. Falls die Beziehung, die mit dem Vertrag zusammenhängt oder auf dem Vertrag gegründet ist, einen internationalen (ausländischen) Element beinhaltet, vereinbaren sich die Parteien, dass sich die Beziehung nach der tschechischen Rechtsordnung richtet. Das Wiener Abkommen über den internationalen Warenhandel sollte nicht benutzt werden. Eventuelle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden von den tschechischen Gerichten nach der gültigen und wirksamen Rechtsetzung entschieden.
  5. Die AGB gelten seit 1.1.2016

 

 

In Olmütz, am 1. 1. 2016

 

                                                                                   FESTA SERVIS spol. s.r.o.

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